Satzung

1. Grundsätzliches

2. Mitgliedschaft

3. Organe des Vereins

4. Schlussbestimmungen


Gültige Fassung vom 27.04.2017 (Download als PDF)


1. Grundsätzliches

1.1 Name und Sitz

Der Name des Vereins ist „Sportfischer-Verein Bremen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bremen.

1.2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Sports. Der Zweck wird insbesonders dadurch verwirklicht, dass der Verein seinen Mitgliedern das artgerechte Angelfischen an den Gewässern ermöglicht, die der Verein gepachtet oder gekauft hat oder an denen er eigene Fischereirechte besitzt. Der Verein bemüht sich diese Gewässer als artenreiche Biotope möglichst naturnahe zu erhalten oder zu verbessern und insbesondere den vielfältigen Bestand an Fischen und anderen Wasserbewohnern zu pflegen. Darüber hinaus widmet sich der Verein dem geselligen Austausch unter seinen Mitgliedern. Er fördert den Castingsport.

1.3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile (laufender Überschuss und Rücklagenanteile) und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

1.4 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im:

  • Deutscher Angelfischer-Verband e.V.
  • Landesfischereiverband Bremen e.V.
  • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Bremen e.V.
  • Landessportbund (LSB) Bremen

1.5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Mitgliedschaft

2.1 Erwerb der Mitgliedschaft

2.1.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft kann Personen verweigert werden, die gegen die Fischerei- oder Naturschutzgesetzgebung verstoßen haben.

2.1.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Antrags durch den Vorstand des Vereins, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

2.1.3 Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig zu machen, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge und Gewässergebühren teilzunehmen. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen gestatten, dass der Mitgliedsbeitrag und die Gewässergebühren bar bezahlt oder per Überweisung entrichtet werden. Für den Mehraufwand, kann in diesen Fällen eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.

2.1.3.1 Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein umgehend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

2.1.3.2 Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren zuzüglich einer Verwaltungsgebühr durch das Mitglied zu tragen.

2.2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Ausschluss (siehe Abs. 2.6 dieser Satzung) durch Austritt oder durch Auflösung des Vereins (Abs. 3.1.10.10 dieser Satzung). Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und ist dem Vorstand des Vereins mindestens drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen.

2.3 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht im Rahmen der dafür vorgesehenen Ordnungen an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Sie können nach den im Verein geltenden Regeln unter Beachtung der Bestimmungen der Landesfischereigesetzgebung eine Fischereierlaubnis für ein oder mehrere Gewässer erwerben.

2.4 Pflichten der Mitglieder

2.4.1 Die Mitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Gebühren zu entrichten. Die fälligen Beiträge und Gebühren des laufenden Jahres sind im Voraus bis zum 31. Januar eines jeden Jahres an die Vereinskasse zu zahlen.

2.4.2 Die Mitglieder haben den vom Vorstand erlassenen Anordnungen und den Anweisungen des Fischerei- und Gewässerschutzes Folge zu leisten. Bei der Ausübung der Fischerei haben sie die Bestimmungen der Gewässerordnung zu beachten. An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins sollen sie sich möglichst rege beteiligen.

2.5 Ehrungen

Der Vorstand kann auf Mitgliederversammlungen oder zu besonderen Anlässen folgende Ehrungen vornehmen:

2.5.1 Bei 25jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit Verleihung der silbernen Vereinsnadel. Bei 40jähriger, 50jähriger und 60jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit Verleihung der goldenen Vereinsnadel.

2.5.2 Vereinsmitglieder und Förderer des Vereins, die sich uneigennützig für den Verein eingesetzt haben, können mit der silbernen beziehungsweise goldenen Ehrennadel ausgezeichnet werden.

2.5.3 Besonders verdienstvolle Vereinsmitglieder sowie Förderer des Vereins oder des Vereinszwecks können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge und Gebühren befreit.

2.5.4 Auf Vorschlag des Vorstandes kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ein Ehrenvorsitzender/ eine Ehrenvorsitzende ernannt werden. Dieser/diese ist jedoch nicht Vorstand im Sinne dieser Satzung.

2.6 Maßregeln

Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Gewässerordnung sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands oder die Anweisungen des Fischerei- und Gewässerschutzes, können Mitglieder des Vereins vom Vorstand gemaßregelt werden. Vor dem Ausspruch einer Maßregel ist der/die Betroffene zu hören. Verzichtet er/sie auf seine/ihre Anhörung oder bleibt er/sie dem Anhörungstermin ohne Angabe von triftigen Gründen fern, so ergeht die Entscheidung ohne Anhörung. Die Entscheidung ist dem/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht das Recht zu gegen die vom Vorstand verhängten Maßregeln innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe Einspruch beim Schiedsgericht einzulegen (Abs. 3.3 dieser Satzung).

2.6.1 Solche Maßregeln können sein:

a. Geldbußen bis zu einer Höhe von 250,00 Euro
b. Entzug der Fischereierlaubnis auf Zeit
c. Der Ausschluss aus dem Verein

2.6.2 Das Mitglied handelt vereinsschädigend, wenn es:

a. die Mitgliedschaft durch falsche oder irreführende Angaben erwirkt hat;
b. ehrunwürdige oder strafbare Handlungen begeht, auch wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;
c. sich eines Fischereivergehens der Beihilfe schuldig gemacht hat, oder eine relevante Ordnungswidrigkeit bei der Fischweid begangen hat;
d. innerhalb des Vereins erheblich bzw. wiederholt Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat;
e. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen, Gebühren oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist;
f. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, in erheblicher Weise gegen die Satzung oder die Gewässerordnung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

2.7 Haftung des Vereins

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die diesen bei der Ausübung ihrer Mitgliedsrechte entstehen. Über bestehenden Versicherungsschutz können sich die Mitglieder auf der Geschäftsstelle des Vereins erkundigen.

3. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Schiedsgericht
  • der Fischerei- und der Gewässerschutz
  • der Ältestenrat.

3.1 Die Mitgliederversammlung

3.1.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

3.1.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3.1.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen durch Veröffentlichung im „Bremer Sportangler“ oder eine sonst alle Mitglieder erreichende schriftliche Form. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

3.1.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf gleiche Weise einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter, seiner/ihrer Stellvertreterin beantragen.

3.1.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.1.6 Stimmberechtigt in ihr sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Wählbar sind Mitglieder nach Erreichen der Volljährigkeit.

3.1.7 Die Versammlung beschließt mit einfacher, in Fällen der Abschnitte 3.1.10.9 und 3.1.10.10 mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als nicht angenommen.

3.1.8 Die Abstimmungen sind offen, es sei denn, die Versammlung beschließt auf Antrag eine geheime Abstimmung.

3.1.9 Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der folgenden Mitgliederversammlung genehmigt und zuvor auf Verlangen der Mitglieder verlesen wird.

3.1.10 Der Mitgliederversammlung obliegen:

3.1.10.1 Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.

3.1.10.2 Die Entlastung des Vorstandes. Wird der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, finden Neuwahlen des gesamten Vorstandes statt, und zwar in einer innerhalb von 3 Monaten abzuhaltenden weiteren Mitgliederversammlung.

3.1.10.3 Die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl.

3.1.10.4 Die Wahl der Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden auf drei Jahre gewählt und erfüllen ihre Aufgabe bis zur Neuwahl. Es werden jeweils fünf Kassenprüfer gewählt, von denen mindestens zwei nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die Buchführung und die Belege des Vereins prüfen. Über diese Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Kassenprüfer haben auch das Recht, weitere Kassenprüfungen nach eigenem Ermessen durchzuführen.

3.1.10.5 Die Wahl des Schiedsgerichtes. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden auf fünf Jahre gewählt und erfüllen ihre Aufgabe bis zur Neuwahl.

3.1.10.6 Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren.

3.1.10.7 Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

3.1.10.8 Die Zustimmung zur Ernennung eines/einer Ehrenvorsitzenden.

3.1.10.9 Die Änderung der Satzung. Bei einem Antrag auf Änderung der Satzung ist der Änderungstext den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

3.1.10.10 Die Auflösung des Vereins. Bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins sind der Antragstext und die Begründung des Antrags den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Bei Annahme des Antrages auf Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren zu bestellen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen vorbehaltlich der Zustimmung des zuständigen Finanzamts an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3.1.10.11 Die Entscheidung über alle von den Mitgliedern an die Versammlung gestellte Anträge. Anträge der Mitglieder haben nur dann Anspruch auf Behandlung, wenn sie mindestens sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorstand eingegangen sind.

3.2 Der Vorstand

3.2.1 Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der 1 Schatzmeister/in
  • dem/der 2. Schatzmeister/in
  • dem/der 1. Schriftführer/in
  • dem/der 2. Schriftführer/in
  • dem 1. Referenten/der 1. Referentin für Gewässerschutz
  • dem 2. Referenten/der 2. Referentin für Gewässerschutz
  • dem Referenten/der Referentin für Naturschutz
  • dem 1. Referenten/der 1. Referentin für Fischereischutz
  • dem 2. Referenten/der 2. Referentin für Fischereischutz
  • dem Referenten/der Referentin für Jugendarbeit
  • dem 1. Referenten/der 1. Referentin für Fischereiveranstaltungen
  • dem 2. Referenten/der 2. Referentin für Fischereiveranstaltungen
  • dem Referenten/der Referentin für Pressearbeit
  • dem Referenten/der Referentin für Meeresfischen
  • dem/der Heimverwalter/in.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

der/die 1. Vorsitzende
der/die 2. Vorsitzende
der/die 1. Schatzmeister/in
der/die 2. Schatzmeister/in.

Je einer/eine der Vorsitzenden vertritt zusammen mit je einem der Schatzmeister/einer der Schatzmeisterinnen den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.2.2 Der Vorstand ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte des Vereins.

3.2.3 Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende, im Bedarfsfalle durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

3.2.4 Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das in der folgenden Sitzung genehmigt wird.

3.2.5 Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anstellen.

3.2.6 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3.2.7 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3.2.8 Der Vorstand kann sich bei Bedarf zur Wahrnehmung bestimmter abgegrenzter Aufgaben für eine festgesetzte Zeit – höchstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung – durch weitere Vereinsmitglieder ergänzen.

3.2.9 Der Vorstand hat für besondere, dem Vereinszweck dienende Aufgaben Rücklagen zu bilden. Das zweckgebundene Verfügungsrecht darüber hat der Vorstand.

3.2.10 Die Mitglieder des Vorstandes, der Fischereischutzgruppe, der Gewässerschutzgruppe sowie andere Mitglieder des Vereins sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 27 Abs. 3 i.V.m. 670 und 31a BGB) ausdrücklich unentgeltlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Ersatz für die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit tatsächlich entstandenen Aufwendungen im Sinne des zivilrechtlichen Aufwendungsersatzes. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Der Anspruch ist durch Vorlage prüffähiger Belege und Aufstellungen nachzuweisen. Fahrtkosten- und Reisekostenerstattungen dürfen die steuerlich anerkannten Höchstsätze nicht übersteigen; für Porto und Telefonkosten dürfen angemessene Pauschalen festgesetzt werden. Die Aufwendungen müssen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke angefallen sein. An Vorstandsmitglieder dürfen für einberufene Vorstandssitzungen Sitzungsgelder gezahlt werden. Die Summe der Sitzungsgelder und sonstigen Bezüge darf 720,00 Euro pro Person und Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 31a BGB i.V.m. § 3 Nr. 26a EStG).

3.3 Das Schiedsgericht

3.3.1 Das Schiedsgericht besteht aus fünf nach Abschnitt 3.1.10.5 gewählten Mitgliedern, von denen einer/eine als Sprecher/Sprecherin benannt wird. Wird das Schiedsgericht angerufen, muss es mit mindestens drei seiner fünf gewählten Mitglieder tätig werden.

3.3.2 Das Schiedsgericht wird nur auf einen mit Gründen versehenen schriftlichen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder oder des Vorstandes hin tätig. Es beginnt seine Tätigkeit spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages und trifft seine Entscheidungen spätestens nach weiteren zwei Monaten.

3.3.3 Das Schiedsgericht entscheidet unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze:

3.3.3.1 Bei Streitfällen von Vereinsmitgliedern untereinander

3.3.3.2 Bei Streitfällen von Vereinsmitgliedern gegenüber dem Verein oder seinen Organen

3.3.3.3 Bei Auslegungsfragen der Satzung

3.3.3.4 Über Einsprüche gegen vom Vorstand ausgesprochene Maßregeln

3.3.4 Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind schriftlich abzufassen und zu begründen.

3.3.5 Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

3.3.6 Während des Verfahrens über einen Einspruch gegen eine Maßregelung durch den Vorstand ist die Vollstreckung der Maßregel ausgesetzt. Richtet sich der Einspruch gegen einen Ausschluss aus dem Verein, so ruht bis zur endgültigen Entscheidung die Mitgliedschaft des/der Betroffenen.

3.4 Der Fischerei- und der Gewässerschutz

Zur Unterstützung der Arbeit der Referenten/Referentinnen für Fischereischutz und Gewässerschutz sind eine Fischereischutzgruppe und eine Gewässerschutzgruppe zu bilden. Dazu sollen sich interessierte und geeignete Vereinsmitglieder bereitfinden, die nach einjähriger Mitgliedschaft auf Probe vom Vorstand als Mitglieder der Fischereischutz- beziehungsweise der Gewässerschutzgruppe bestätigt werden. Sie sollen zum nächstmöglichen Termin eine fachbezogene Ausbildung beim Landesfischereiverband oder einem dafür geeigneten Institut absolvieren. Die Fischereischutzgruppe beziehungsweise die Gewässerschutzgruppe treffen zusammen, sooft es die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich macht. Sie werden von den zuständigen 1. Referenten/1. Referentinnen oder von ihnen bestimmten Personen geleitet. Der Gewässerschutzgruppe gehört neben den Referenten/Referentinnen für Gewässerschutz auch der Referent/die Referentin für Naturschutz an. 14 Innerhalb der Gruppen kann eine Aufteilung der Aufgaben vorgenommen werden. Die Gruppen können sich eine Ordnung geben.

3.4.1 Der Fischereischutzgruppe obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der fischereirechtlichen Bestimmungen und der Gewässerordnung.

3.4.2 Die Gewässerschutzgruppe kümmert sich um die Erhaltung der Gewässer und Gewässerrandstreifen in einem möglichst naturnahen Zustand unter Berücksichtigung der anglerischen Belange. Sie erstellt die Vorlage für den vom Vorstand zu beschließenden Besatzplan.

3.5 Der Ältestenrat

Dem Ältestenrat gehören an:

3.5.1 sämtliche Mitglieder mit über 25jähriger Mitgliedschaft, der amtierende Vorstand, außerdem können Mitglieder auf Einladung des Vorstandes hinzugezogen werden.

3.5.2 Der Vorstand oder der/die Vorsitzende kann, falls wichtige Vorbesprechungen erforderlich sind, den Ältestenrat zu einer Sitzung einberufen.

3.5.3 Der Ältestenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Diese Beschlüsse sollen als Anregung dienen.

4. Schlussbestimmungen

4.1 Gewässerordnung

Die Gewässerordnung ist kein Bestandteil der Satzung. Sie kann unabhängig von der Satzung in Abstimmung mit der Umweltschutzbehörde geändert werden.

4.2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ist von der Mitgliederversammlung am 27.04.2017 beschlossen worden. Gleichzeitig verliert die von der Mitgliederversammlung am 24.04.2014 beschlossene Satzung ihre Gültigkeit.