Gültige Fassung vom 04.11.2021 (Download als PDF)
Präambel
Angeln ist eine Beschäftigung, bei der der Mensch seinem Hobby im Einklang mit der Natur nachgeht. Die Interessen von Angelei und Naturschutz sind deshalb weitgehend identisch. Die rechte Ausübung der Angelei wird also besondere Rücksicht auf bedrohte und gefährdete Arten der Flora und Fauna nehmen und die Beeinträchtigung der ungestörten Entfaltung einer natürlichen Lebensgemeinschaft so gering wie möglich halten. Um dies für den Bereich der Gewässer zu regeln, an denen der SFV-Bremen Eigentums- oder Fischereirechte besitzt oder gepachtet hat (im folgenden Gewässer des SFV-Bremen genannt), wurde diese Gewässerordnung erstellt.
§ 1
Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs in den Gewässern des SFV-Bremens sind der Besitz eines gültigen Fischereischeines sowie eines ebenfalls gültigen Fischereierlaubnisscheines für das betreffende Gewässer. Die Ausgabe des Fischereierlaubnisscheines wird an den Nachweis der bestandenen Sportfischerprüfung gebunden. Die Ausweise sind mitzuführen und nach Aufforderung jedem Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Mitarbeitern der Naturschutzbehörde sowie jedem Vereinsmitglied, das sich als solches ausweisen kann, zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Fänge und die zu deren Unterbringung mitgeführten Behältnisse sind nach Aufforderung vorzuzeigen.
Polizeibeamte, Fischereiaufseher sowie die Mitarbeiter der Naturschutzbehörde sind weisungsbefugt. Wer sich den Anordnungen dieser weisungsbefugten Personen widersetzt, sich unbelehrbar gibt oder gar tätlich wird, wird nach Prüfung des Tatbestandes nach den Maßregeln der Satzung zur Verantwortung gezogen.
§ 2
In den Gewässern des SFV-Bremen dürfen folgende Fanggeräte benutzt werden:
- bis zu drei Handangeln. Für bestimmte Gewässer kann der Vorstand die Anzahl der zu benutzenden Angeln weiter beschränken. Die jeweils höchstzulässige Rutenzahl wird im Erlaubnisschein angegeben. Der Vorstand hat das Recht, bestimmte Fangmethoden einzuschränken oder zu verbieten.
- eine Senke für den Köderfischfang. In bestimmten Gewässern kann der Vorstand den Gebrauch einer Senke verbieten. Dies wird im Erlaubnisschein angegeben.
Zu 1: Alle Angeln müssen am Wasser unter ständiger Sichtkontrolle gehalten werden. Der Abstand der am weitesten voneinander entfernten Angelruten darf nicht mehr als 20 Meter betragen. Angelruten, die fängig ausgelegt und unbeaufsichtigt an den Vereinsgewässern vorgefunden werden, sind sicherzustellen und auf dem zuständigen Polizeirevier als Fundsache abzugeben.
Zu 2: Die Abmessung der Senke darf 1,25 m im Quadrat nicht über-schreiten. Das Fangnetz muss aus Textil- oder Kunststoffgarn (gummiert) bestehen, wobei die Maschenweite nicht kleiner als 6 mm sein darf. Die Senke berechtigt zum Fang von Köderfischen für den eigenen Bedarf.
§ 3
Es dürfen alle natürlichen und künstlichen Köder verwendet werden soweit sie nicht nachfolgenden Einschränkungen unterliegen. Die Verwendung von gefärbtem Futter und gefärbten Ködern ist verboten. Ausgenommen sind farbige Kunstköder. Als Köder dürfen nicht verwendet werden:
- Frösche und Warmblütler
- lebende Wirbeltiere
- bedrohte Arten sowie Salmoniden, Aale, Barben, Hechte, Karpfen, Welse, Zander oder gewässerfremde Fischarten wie z.B. Schwarzmundgrundeln, Goldfische usw.
Weitere Einschränkungen kann der Vorstand vornehmen.
§ 4
Sollten Fische, die nach Art, Größe oder zur Zeit ihres Fangs nicht zum Fang freigegeben sind, zufällig gefangen werden, so sind diese sofort schonend ins Wasser zurückzusetzen sowie alle gefangenen Fische die nicht verwertet werden können. Alle anderen gefangenen Fische sind sofort fischwaidgerecht zu töten und dann für den eigenen Gebrauch sinnvoll zu verwerten. Gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder an Dritte weitergegeben werden. Der Vorstand kann eine Fangbegrenzung für bestimmte Arten erlassen; diese wird im Erlaubnisschein veröffentlicht.
Jeder Angler ist verpflichtet, am Wasser einen geeigneten (gummierten) Unterfangkescher mit sich zu führen und bei der Landung von Fischen diesen auch zu benutzen. Das nicht mitführen eines geeigneten Landegerätes hat das sofortige beenden der Fischerei zur Folge, ein Gaff ist verboten und kein geeignetes Landegerät.
§ 5
Die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße für die verschiedenen Fischarten sind zu beachten. Erhöhte Mindestmaße, Entnahmefenster und verlängerte Schonzeiten können vom Vorstand festgesetzt werden, wenn dies aus hegerischen Gründen erforderlich ist. Die jeweils gültigen Mindestmaße und Schonzeiten werden im Erlaubnisschein veröffentlicht. Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum zusammengelegten Schwanzende.
§ 6
Jeder Fischereierlaubnisscheininhaber hat eine Fangliste nach Art, Zahl, Größe und Gewicht gewissenhaft und genau zu führen. Ausgefüllte Fanglisten sind am Jahresende der Geschäftsstelle einzureichen, auch wenn keine Fänge getätigt wurden. Das Führen der Fanglisten ist für jedes Mitglied verpflichtend. Sollte die Fangliste nicht abgegeben werden kann die Ausgabe des Erlaubnisscheins für das Folgejahr verweigert werden.
Jede kommerzielle Nutzung unserer Gewässer bzw. der Fische/Fänge ist untersagt, dies beinhaltet sowohl das Anfertigen von Youtube-Videos sowie kommerziellen Socialmediaposts mit denen Geld verdient wird, eine Ausnahme kann nur über den Vorstand erfolgen.
§ 7
Der Zugang zu den Ufern hat über vorhandene Wege, Wiesen und Weiden zu erfolgen. Kraftfahrzeuge dürfen nicht verkehrsbehindernd und nicht auf bestellten Äckern, Mähwiesen und Weiden, sowie den geschützten Flächen der Naturschutzgebiete abgestellt werden. Uferbefestigungen dürfen nicht aus ihrer Lage entfernt werden. Der Angelplatz ist sauber und möglichst unbeschädigt zu hinterlassen. Der Erhalt von Angelplätzen obliegt dem Gewässerschutz im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde. Dem einzelnen Angler ist das Beseitigen von Pflanzen, Beschneiden von Buschwerk und dauerhafte Befestigen von Angelplätzen nicht gestattet.
Aus Gründen des Naturschutzes hat der Bremer Sportfischer-Verein e.V. mit der obersten Naturschutzbehörde Absprachen getroffen. Danach sind folgende Handlungen verboten.
- das Betreten geschlossener Reet Felder. Ausgenommen sind gemähte Reet Flächen für die Zeit nach der Mahd bis zum 28. 2. des jeweiligen Jahres.
- im Bereich der Wümme:
- das Betreten des Gebietes „Auf dem Kröpel“ zwischen dem Wetterhäuschen auf der Höhe der größten Annäherung des Kreuzdeiches an den Flusslauf bis zu den ersten Bootsanlegern unterhalb des Einlaufes des Kuhgrabens in die Wümme mit Ausnahme des Schleusenbeckens bei Kuhsiel.
- das Betreten der an den Wümme-Nordarm (Wietengraben) beidseitig angrenzenden Flächen vom Hexenberg bis zum Zusammenfluss mit dem Wümme-Südarm und von dort abwärts bis in Höhe des Klüverweges.
- im Bereich der Großen Brake:
- das Betreten der Flächen rund um den Seerosenteich (eigentliche Große Brake) mit Ausnahme des Steges an der Deichseite.
- das Betreten eines ausgewiesenen Schonbezirkes auf der dem Weserdeich gegenüberliegenden Seite des Wiesenteiches (hinteres Püttloch), etwa 50 Meter nordwestlich des Weidenzugangsweges bis zur Angelplattform im nordwestlichen Winkel des Gewässers.
- das Angeln in unmittelbarer Nähe brütender Vögel, sofern diese durch die Anwesenheit des Anglers zum Verlassen ihres Geleges bewogen werden.
- das Lärmen und die unnötige Verursachung von lauten Geräuschen, wie der Betrieb von Musikgeräten o.ä.
- ein campingähnlicher Zustand, wie das Aufstellen von Zelten und Grillgeräten. Außerhalb der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei dürfen Pflanzen und Tiere aus dem Bereich der Gewässer des SFV-Bremen weder entnommen noch dort eingebracht werden. Die besonderen Bestimmungen der jeweiligen Naturschutzverordnungen sind zu beachten.
§ 8
Unterhalts- und Hegemaßnahmen abliegen dem Gewässerschutz, der diese in Absprache mit dem Vorstand sowie gegebenenfalls mit der Obersten Naturschutzbehörde und eventuell anderen zu konsultieren-den behördlichen Dienststellen durchführt.
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, Gewässerverschmutzungen und Fischsterben sofort der örtlichen Polizeidienststelle anzuzeigen sowie den zuständigen Vereinsgremien mitzuteilen. Diesen ist auch mitzuteilen, wenn vorhandene Angelstellen verwahrlost oder unzugänglich geworden sind. Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, das Auftreten des Bisams und Nutrias zu überwachen und Vorkommen unverzüglich dem Vorstand zu melden. Insgesamt gesehen ist die Vereinsführung von jeder ernsthaften Störung im Bereich der Gewässer des SFV-Bremen und von allen außerordentlichen Vorkommnissen im und am Gewässer sofort zu informieren.
§ 9
Diese Gewässerordnung tritt durch Beschluss (mit einfacher Mehrheit) der Mitgliederversammlung am 04.11.2021 in Kraft. Sie darf nur einvernehmlich mit der Obersten Naturschutzbehörde des Landes Bremen geändert oder aufgehoben werden. Gleichzeitig verliert die Gewässerordnung des SFV-Bremen vom 15.04.1996 ihre Gültigkeit.