Bremer Gewässer

Der SFV Bremen e.V. unterhält im Bereich Bremen eine Vielzahl von Gewässern, die durch die Mitglieder, aber auch Gastangler, befischt werden können. Hier bietet sich eine abwechslungsreiche Fischerei von Aal bis Zander. Mitglieder können die Bremischen Vereinsgewässer im Gebührenmodell des Gewässerblocks I oder als Einzelgewässer befischen.

Spezifische Gewässerbestimmungen sind den individuellen Links zu entnehmen. Sie gelten präzisierend zu den Allgemeinen Bestimmungen, der Gewässerordnung sowie den Schonmaßen und Schonzeiten des Vereins.


Achterdieksee

Bultensee:
Bultensee, Blockdieksee, Embser Mühlengraben / Deichschlot, Tenever See, Friedhofsgewässer Osterholz, Rückhaltebecken Otto-Brenner-Allee

Große Brake

Ochtum:
Bremer Ochtum, Stuhrer Fließochtum (Pachtgemeinschaft SFV Bremen-Stuhr e.V.)

Piepe

Unisee

Vahrer See:
Vahrer See, Hematen See, Achterkampsfleet, Mittelkampsfleet

Wallgraben

Werdersee

Wörpe

Wümme:
Wümme (Klüverweg bis Kropps Wasseruhr km 6,7), Kleine Wümme, Kuhgraben, Verbindungskanal Munte, Torfkanal & -hafen, Vorkampsfleet, Langenkampsfleet, Langenkampssee, Deichschlot, Wümme Südarm, Wümme Nordarm, Untere Wümme


Allgemeine Bestimmungen

Zugelassene Fanggeräte
3 Handangeln und 1 Senke für Köderfischfang. Friedfischfang ist nur mit einem einfachen Haken erlaubt. Vom 1.1. bis einschl. 31.5. ist jegliche Fliegen- und Spinnfischerei (einschl. Blinkern und Kunstköderangeln) sowie das Fischen mit Köderfisch verboten. Werden untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische zufällig gefangen, so sind diese sofort schonend ins Wasser zurückzusetzen.

Erlaubte Köder
Es dürfen alle natürlichen und künstlichen Köder verwandt werden, soweit sie nicht nachfolgenden Einschränkungen unterliegen.
Als Köder dürfen nicht verwandt werden:
1. Frösche und Warmblüter
2. lebende Fische
3. bedrohte Arten sowie Salmoniden, Aale, Barben, Hechte, Karpfen, Welse, Zander
4. Schwarzmundgrundel (in stehenden Gewässern)

Fangbegrenzung pro Tag
Es dürfen insgesamt nur zwei der folgenden Fischarten mitgenommen werden: Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Lachs, Bachforelle, Regenbogenforelle, Meerforelle, Äsche.

Zugelassene Wasserfahrzeuge
Wasserfahrzeuge (ein Belly Boot ist ein Wasserfahrzeug) sind auf folgenden Gewässern im Rahmen der gesetzlichen Befahrensregelung erlaubt: Wümme, Wörpe, kleine Wümme, Torfkanal, Kuhgraben (ohne Motor), Ochtum. Unisee (ohne Motor) vom 16. 9. -14. 5., gem. Verordnung.

Besondere Auflagen
a) Die Ufer dürfen nur, soweit es möglich ist, über vorhandene Wege betreten werden.
b) Keinesfalls dürfen landwirtschaftliche Flächen und Naturschutzgebiete mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Mofas, Fahrrädern u.ä. befahren werden.
c) Gatter und Einfriedungen dürfen nicht beschädigt werden.
d) Am Werdersee, der Piepe, dem Wallgraben, dem Vahrer See, Ikensdammsee, Bultensee und Unisee (Stadtwaldsee) dürfen alle mit Ziersträuchern und Gewächsen bepflanzten Uferstreifen nicht betreten werden. Am Wallgraben ist jegliche Riegen- und Spinnfischerei einschließlich Blinkern und Kunstköderangeln verboten.
e) Das Angeln im Bereich der Badestrände während der Saison (15.5 – 15.9) ist nicht gestattet.
f) Das Befahren der Wege unmittelbar, parallel zum Wümme Südarm und Wietengraben ist nicht gestattet.
g) Verboten sind: – campingähnliche Zustände (erlaubt nur Schirm mit Wetterschutz ohne Boden).
– das Entfernen von Uferbefestigungen aus ihrer Lage.
– jede Verunreinigung und Beschädigung der Gewässer.
– sowie das Einrichten und Befestigen von Angelplätzen durch Beseitigung von Pflanzen und Buschwerk.
– das Eisangeln auf allen Gewässern.
– am Werdersee länger als 24 Stunden auf einem Angelplatz zu angeln.
h) Die Lebendhälterung gefangener Fische ist verboten.
i) Es muss ein Kescher mitgeführt werden.
j) Wer gegen die Gewässerordnung und die zusätzlichen Bedingungen verstößt, muss mit dem entschädigungslosen Entzug des Fischereierlaubnisscheines rechnen.